Kunststofftechnik

LOGO Mues GmbH

GmbH

 

 

Einsatzgebiete
Informationen zu unseren Leistungen, Sektionen und Möglichkeiten.

 

Gesuche
Unsere Suche nach Kunststoffen

 

Ansprechpartner
Ihre schnelle Möglichkeit uns zu erreichen.

 

REACH

 

IMPRESSUM

Fotolia_85782601_XS (1)
[Home] [Einsatzgebiete] [Gesuche] [Ansprechpartner] [REACH] [Impressum]

REACH Verordnung


Sehr geehrte Damen und Herren,

Seit Juni 2008 dürfen keine Stoffe mit  mehr als einer Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU  importiert werden, wenn sie nicht registriert oder vorregistriert sind.

Gemäß Artikel 2 sind Abfälle gemäß Richtlinie  2006/12/EWG nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne von  Art. 3 der REACH-Verordnung anzusehen. Daher besteht für Abfälle keine  Pflicht zur Registrierung oder Zulassung und auch keine  Informationspflicht.

Grundsätzlich ist die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (sog. Sekundärrohstoffe) im Sinne von REACH eine  registrierungspflichtige Herstellung. Demnach sind auch  Recyclingunternehmen nach Artikel 6 der REACH Verordnung  registrierungspflichtig. Gemäß Artikel 2 (7d) sind die Stoffe von der  Registrierung ausgenommen, die innerhalb der EU zurückgewonnen  (recycelt) werden, wenn sie identisch mit bereits registrierten Stoffen  sind und wenn die nach Artikel 31 (Sicherheitsdatenblätter) bzw. Artikel 32 (Informationen ohne Sicherheitsdatenblatt) dem Recycler zur  Verfügung stehen.

Polymere sind nicht registrierungspflichtig.  Nach Artikel 6 müssen jedoch die Monomere, auf denen die jeweiligen  Polymere aufbauen, registriert sein. Additivierte Polymere (Compounds)  gelten als Zubereitung, deren Inhaltsstoffe (Weichmacher, Füll- und  Verstärkungsstoffe sowie Farbstoffe) registrierungspflichtig sind. Unter dem Grundsatz der Wahrung der Polymerstabilität (Artikel 3) sind  solche Additive über die Stoffdefinition abgedeckt, die die Stabilität  des Polymers erhalten, wie beispielsweise Antioxidationsmittel.

Hinsichtlich der Kommunikation nach Art. 31  stellen wir fest, dass uns bis heute keine Informationen unserer  Lieferanten vorliegen die eine Notifikation von Stoffen der  Kandidatenliste (Anhang XIV REACH-VO) erfordern. Da diese Liste laufend  modifiziert wird, bezieht sich unsere Erklärung auf die bisher  gelisteten Stoffe.

Da die endgültige Registrierung der Monomere  und Additive durch die Hersteller und Importeure, der Primärstoffe  erfolgt ist, besteht für uns keine Notwendigkeit zur eigenen  Registrierung dieser Stoffe.
Von  unseren Lieferanten haben wir Bestätigungen angefordert, dass soweit es  erforderlich ist,
eine Vorregistrierung der Monomere und Additive erfolgt ist.

Mit freundlichem Gruß

Kunststofftechnik MUES GmbH

AGB   -   IMPRESSUM